Allgemeines Zivilrecht (Privatrecht):
Privatrecht ist dasjenige Rechtsgebiet, das die Rechtsbeziehungen zwischen rechtlich – nicht zwingend auch wirtschaftlich – gleichgestellten Rechtssubjekten (natürliche Person und oder juristische Person) regelt. Die Bezeichnungen Bürgerliches Recht bzw. Zivilrecht werden oft synonym zu Privatrecht verwendet, bezeichnen genau genommen allerdings nur einen Teil desselben.
Einteilung des (objektiven) Rechts
Das Strafrecht wird zwar zumeist als eigenständiges Rechtsgebiet dargestellt beziehungsweise behandelt, zählt jedoch trotzdem formal zum öffentlichen Recht.
Das Privatrecht steht in der Rechtswissenschaft neben dem Öffentlichen Recht (einschließlich des Strafrechts); zur genaueren Abgrenzung (siehe Abgrenzung zum Privatrecht). Das Privatrecht sieht – im Gegensatz zum Öffentlichen Recht – eine aus der Privatautonomie abgeleitete Freiheit des Willens vor, die es dem Einzelnen grundsätzlich gestattet, mit anderen in eine Rechtsbeziehung zu treten (oder auch darauf zu verzichten). Diese Freiheit kann allerdings durch eine Vielzahl von tatsächlichen Gegebenheiten eingeschränkt sein, etwa durch ein Monopol oder die finanzielle Leistungskraft des Einzelnen. Sie ist jedoch, davon unabhängig, für das Privatrecht prägend, weil sie eine Gestaltung des Rechts ohne staatlichen Einfluss zulässt. Eines der wichtigsten privatrechtlichen Gestaltungsmittel ist der privatrechtliche Vertrag.
(Quelle: Wikipedia)
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